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Fortsetzungsbeitrag zu „Ja, ich will… Online-Leads aus digitalen Maklerverträgen sind jetzt keine Grauzone mehr“

Vom Vertragsschluss zum Vertragsausstieg

In unserem letzten Beitrag haben wir gemeinsam mit Erik Rössel die jüngere BGH-Rechtsprechung zum digitalen Maklervertrag eingeordnet. Der Bundesgerichtshof hatte klargestellt: Ohne eindeutige Kennzeichnung der Zahlungspflicht kommt kein wirksamer Vertrag zustande – und selbst der Rückgriff auf Wertersatz scheidet aus, wenn die Button-Lösung verfehlt wurde. Die digitale Geschäftsanbahnung muss damit strukturell sauber eingeordnet werden zwischen Information, Interesse und Bindung.

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Kaum hat der Markt begonnen, diese Konsequenzen in Prozesse zu übersetzen, schiebt der Gesetzgeber den nächsten Baustein hinterher:

Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (veröffentlicht am 5. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28) wird mit einer Neuregelung zum sogenannten Widerrufsbutton künftig auch die Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen digital standardisiert.

Am 19. Juni 2026 tritt in diesem Zuge § 356a BGB (neu) in Kraft – und mit ihm eine Pflicht, die praktisch jeden digitalen Vermarktungsprozess im Bereich Business-to-Consumer (B2C) berührt. Immobilienmakler, Bauträger mit digitalen Reservierungsstrecken oder Property-Manager mit Online-Vertragsschluss: Wer einen Verbrauchervertrag über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, ist betroffen.

Wo die BGH-Entscheidung den Moment des „Ja, ich will“ sauber ausleuchten wollte, adressiert der Gesetzgeber nun die Gegenbewegung. Das „Ich widerrufe“ muss ebenso sichtbar, ebenso leicht zugänglich und ebenso strukturiert möglich sein wie der Abschluss selbst. Beide Regelungen folgen derselben Logik: Rechtliche Verbindlichkeit darf in digitalen Prozessen weder stillschweigend entstehen noch stillschweigend fortbestehen.

👉 Zweite Runde im Sparring

Um auch diesen Schritt einzuordnen, setzen wir das Gespräch mit Erik Rössel, Rechtsanwalt bei GÖHMANN und spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht, fort. Mit Tobias Danker, Geschäftsführer von Property Branders, geht es erneut weniger um juristische Detailerörterung als um die Frage, was die Neuregelung für digitale Vermarktung konkret bedeutet.

Was § 356a BGB verlangt

Tobias Danker (TD): Erik, der BGH hat im Oktober 2025 den Moment des Vertragsschlusses im Digitalen formalisiert. Jetzt kommt mit § 356a BGB die zweite Klammer: der Widerruf. Was verlangt die Norm konkret?

Erik Rössel (ER): Im Kern Einfaches mit weitreichenden Folgen. Unternehmen, die Verbraucherverträge im Fernabsatz über eine Online-Benutzeroberfläche anbahnen, müssen künftig eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Dabei handelt es sich sauber betrachtet nicht um einen einzelnen Button, sondern um eine kleine, rechtlich vorgeschriebene Prozessstrecke:

1. Sichtbarer Widerrufsbutton

  • Beschriftung z. B. „Vertrag widerrufen“
  • ständig verfügbar, klar erkennbar und leicht zugänglich

2. Formularabfrage

  • Verbraucher identifiziert den Vertrag (z. B. über E-Mail oder Referenzdaten)
  • erforderliche Angaben werden abgefragt oder bestätigt

3. Zweiter Klick („Widerruf bestätigen“)

  • Erst mit diesem Klick wird der Widerruf erklärt

4. Unverzügliche Bestätigung

  • Unternehmer muss den Eingang des Widerrufs auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) bestätigen
widerrufsbutton makler

Rechtlich bedeutsam ist insbesondere:

Der Widerruf gilt bereits als erfolgt, wenn er über die bereitgestellte Funktion abgesendet wurde.

TD: Technisch klingt das überschaubar. In der Wirkung aber ist es tiefgreifend. Sobald ein Prozess digital beginnt, muss auch der Rückweg digital und ohne Hürden zugänglich sein.

Der rote Faden: Transparenz statt Bequemlichkeit

ER: Genau: Der BGH hat unter Verweis auf den bereits bestehenden § 312j BGB klargestellt, dass der Moment der rechtlichen Bindung klar erkennbar sein muss. Der Gesetzgeber verlangt nun weiter, dass auch der Moment der möglichen Auflösung entsprechend sichtbar ist.

TD: Aus Vermarktungssicht ist das eine Zäsur. Viele digitale Modelle setzten bislang darauf, den Abschluss so selbstverständlich erscheinen zu lassen wie den nächsten Klick. Die Gegenbewegung – der Widerruf – wurde dagegen oft bewusst uncharmant gestaltet: Formular-PDF, E-Mail-Adresse, Postanschrift. Diese Asymmetrie ist mit § 356a BGB vorbei.

Die praktischen Fallstricke für Maklerunternehmen

Dauerhafte Bereitstellung – auch ohne Login

ER: Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass die Widerrufsfunktion grundsätzlich „pauschal bereitgehalten“ werden muss. Eine Individualisierung – etwa eine Einblendung nur während der laufenden 14-Tage-Frist des konkreten Kunden – ist technisch nur unter bestimmen Voraussetzungen darstellbar. Für Maklerunternehmen bedeutet das: Der Button steht in der Regel permanent, unabhängig davon, ob aktuell überhaupt ein widerrufbarer Vertrag existiert.

TD: Das ist aus Marketingsicht heikel. Ein dauerhaft sichtbarer „Vertrag widerrufen“-Button auf der Website lädt naturgemäß zu unberechtigten Erklärungen ein. Wer ihn nicht sieht, klickt nicht – wer ihn sieht, probiert es vielleicht. Das wird Bearbeitungsaufwand erzeugen.

ER: Korrekt. Umso wichtiger ist ein sauberer interner Prüfprozess und eine Eingangsbestätigung, die ausdrücklich klarstellt, dass die Wirksamkeit des Widerrufs noch zu prüfen ist. Formulierungen wie „Ihr Widerruf wurde bestätigt“ sollten zwingend vermieden werden.

Richtige Platzierung – aber nicht als unauffälliger Textlink

ER: Die Gesetzesbegründung erlaubt ausdrücklich eine Platzierung im Footer, sofern von jeder Unterseite erreichbar. Allerdings genügt kein schlichter Textlink zwischen AGB und Impressum. Gefordert werden „besondere Maßnahmen“ – etwa Farbwahl, Kontrast, hervorgehobene Platzierung –, die den Button entsprechend eindeutig abgrenzen.

TD: Für Immobilienwebsites mit ruhiger, hochwertiger Designsprache ist das eine gestalterische Herausforderung. Ein grell eingefärbter „Vertrag widerrufen“-Button kollidiert mit jeder Markenästhetik. Die Lösung liegt im differenzierten Design: sichtbare Abgrenzung ohne visuelle Brüche. Wer das Footer-Design ohnehin überarbeitet, sollte es jetzt zusammen denken.

Die strategische Einordnung

Was das Vermarktungsmodell betrifft

TD: Wenn man BGH-Rechtsprechung und § 356a BGB zusammen liest, zeichnet sich eine neue Grundregel ab: Digitale Maklerprozesse, die auf schnellen Abschluss und geringe Reibung setzen, werden doppelt teurer. Einmal durch die formalen Anforderungen an den Abschluss-Button. Einmal durch die dauerhafte, sichtbare Ausstiegsoption.

ER: Ja. Das bedeutet aus meiner Sicht aber nicht, dass digitale Verträge unattraktiv werden; sie bringen vielmehr auch entsprechende Vorteile mit sich. Die Online-Prozesse sollten professionell „glattgezogen“ und die rechtlichen Entwicklungen aufmerksam verfolgt werden.

Was das Marken- und Prozessdesign betrifft

TD: Der Widerrufsbutton ist kein Designthema im engeren Sinne, aber er wird zum sichtbaren Bestandteil jeder Website. Unternehmen, die ihren digitalen Auftritt ohnehin auf die BGH-Rechtsprechung hin neu justieren, sollten § 356a BGB als zweiten Prüfschritt gleich mitnehmen.

ER: Dazu kommt der Durchsetzungsdruck. Ob § 356a BGB eingehalten wird, lässt sich von außen in Minuten beurteilen – ein Testkauf ist nicht nötig, ein Besuch der Website genügt. Damit wird die Norm zu einem klassischen Einfallstor für Abmahnungen.

Fazit: Die zweite Hälfte derselben Entscheidung

Die BGH-Entscheidung zum digitalen Maklervertrag und der neue § 356a BGB sind keine zwei Themen. Sie sind die beiden Hälften einer konsistenten gesetzgeberischen und (höchst-)richterlichen Linie: Digitale Prozesse sind keine rechtliche Vorstufe mehr – sie sind rechtliche Realität. Und weil sie es sind, werden sie an den Standards gemessen, die außerhalb des Bildschirms selbstverständlich sind: Klarheit beim Einstieg, Klarheit beim Ausstieg.

Für Immobilienunternehmen bedeutet das keinen Rückzug aus der Digitalisierung. Im Gegenteil: Wer jetzt strukturiert denkt gewinnt Spielraum.

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